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AG Karlsruhe, Az.: 9 C 299/14

Will ein Wohnungseigentümer zwei Zimmer seiner Wohnung per Wanddurchbruch miteinander verbinden, so benötigt er dafür nicht die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn dadurch weder die Statik des Gebäudes noch der Brandschutz beeinträchtigt werden.

Die Eigentümerversammlung kann daran auch durch einen entsprechenden Beschluss nichts ändern.