von kanzlei | Jun 30, 2017 | Presse
Regensburg, 04. Januar 2016: Gerade jährte sich der Überfall auf den Unternehmer Dieter Loew, der in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2014 in seinem Haus überfallen und verletzt wurde. Der damals 76jährige starb vier Wochen später im Krankenhaus. Die Kripo Amberg ermittelt seither in alle Richtungen. In der Bevölkerung fällt hinsichtlich der Wohnungseinbrüche in der Region häufig das Wort „Bandenkriminalität“. Jedoch stehen seit beinahe einem Jahr die getrennt lebende Ehefrau und ihr Lebensgefährte im Fokus der Ermittlungen. Jüngste Medienberichte veranlassen die Verteidigung zu einer Stellungnahme.
Seit Frühjahr 2015 ermittelt die Polizei auch gegen die getrennt lebende 52jährige Ehefrau und ihren 26jährigen Lebensgefährten. In einigen Medienberichten wurde im Anschluss der Anschein einer intakten Ehe des Ehepaars Lowe erweckt, innerhalb derer die Ehefrau einen „Liebhaber“ hatte. Richtig ist jedoch, dass das Ehepaar Loew bereits seit einigen Jahren getrennt lebte. Sowohl Dieter Loew als auch seine getrennt lebende Ehefrau hatten neue Lebenspartner.
„Wir können nicht verstehen, warum sich die Ermittlungen so lang hinziehen. Die Vergleichsspuren meines Mandanten wurden den Ermittlungsbehörden zum Abgleich mit den Spuren am Tatort bereits vor über sechs Monaten zur Verfügung gestellt. Die lange Auswertungszeit ist vor allem in Hinblick auf ein Mordermittlungsverfahren unter Zugrundelegung forensischer Erfahrungswerte kaum nachvollziehbar“, so Rechtsanwalt Thomas Winkelmeier, der den Lebensgefährten von Frau Loew vertritt. „Mein Mandant ist Polizist in München und seit Bekanntwerden der Anschuldigungen beamtenrechtlich suspendiert. Daher wäre aus unserer Sicht eine schnellere Aufklärung wünschenswert“, so Winkelmeier weiter.
„Für die Verteidigung wird der Anschein erweckt, dass zum jetzigen Zeitpunkt andere Täterkreise im Ermittlungsvordergrund stehen, statt nunmehr den Makel zu beheben, der durch die Ermittlungen gegen unsere Mandanten erzeugt wurde. In den Medien wird zudem suggeriert, dass ein Haftbefehl im Raum stehe, der lediglich wegen fehlender Fluchtgefahr nicht vollzogen werde. Dies entspricht in keinster Weise unserem Kenntnisstand der Ermittlungen“, sagt Rechtsanwalt Robert Hankowetz, Verteidiger von Frau Loew.
Entgegen der gesetzlichen Vorgaben wird die Verteidigung über den aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens weitgehend im Dunklen gelassen.
(gemeinsame Pressemitteilung der Rechtsanwälte Robert Hankowetz und Thomas Winkelmeier, Regensburg)
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Presse
Regensburg, 03.01.2017 – Gerade jährte sich zum zweiten Mal der Überfall auf den Unternehmer Dieter Loew, der in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2014 in seinem Haus überfallen und schwer verletzt wurde. Der damals 76-jährige starb vier Wochen später im Krankenhaus. Die Kriminalpolizei Amberg entfaltete daraufhin unter Federführung der Staatsanwaltschaft Amberg umfangreiche Ermittlungstätigkeiten.
Seit März 2015 stehen die getrennt lebende Ehefrau und deren Lebensgefährte im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Dies wurde durch die Ermittlungsbehörden selbst ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Öffentlichkeit so kommuniziert.
Selbst zwei Jahre nach der Tat sind die Ermittlungen noch immer nicht vollständig abgeschlossen. Der an die Öffentlichkeit herangetragene Tatverdacht bleibt daher mit allen damit einhergehenden negativen Makeln bestehen.
Bereits mit Presseerklärung vom 04.01.2016 hatte die Verteidigung die überlange Spurenanalysedauer bemängelt. Zuletzt war der örtlichen Presse zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Amberg mit dem Ende der letzten Spurenauswertungen zu Jahresbeginn 2017 rechnet.
„Die bisherigen Ermittlungen und Spurenauswertungen konnten den zunächst in den Raum gestellten Verdacht gegen meine Mandantin bis dato nicht bestätigen. Das Gegenteil ist der Fall“, so der Verteidiger von Frau Loew, Rechtsanwalt Robert Hankowetz.
„Mein Mandant sieht sich in der Öffentlichkeit weiterhin als Polizist diesem Makel ausgesetzt, obwohl er mit den Ermittlungsbehörden bereits im Jahr 2015 hinsichtlich eines Spurenabgleiches kooperiert hat und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse für ihn Entlastung brachten,“ sagt der Verteidiger des Lebensgefährten, Rechtsanwalt Thomas Winkelmeier.
Beide Verteidiger sind der Auffassung, dass die umfangreichen Ermittlungen, welche auch in Richtung anderer möglicher Täter und Hintergründe geführt worden sind, zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt haben.
Aus diesem Grund haben beide Verteidiger bereits weit vor Weihnachten die Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Amberg beantragt.
(gemeinsame Pressemitteilung der Rechtsanwälte Robert Hankowetz und Thomas Winkelmeier, Regensburg)
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Mietrecht
BGH, Urteil vom 25.11.2015, XII ZR 114/14
Der BGH hat entschieden, dass eine Änderung der Miethöhe unter Umständen schriftlich vereinbart werden muss. Ansonsten kann sich eine Vertragspartei womöglich auf einen Verstoß gegen die Schriftform berufen.
Sachverhalt
Ein Mieter schloss einen gewerblichen Mietvertrag ab. Er wollte die Räumlichkeiten für den Betrieb einer Zahnarztpraxis nutzen. Laut schriftlichem Mietvertrag musste der Mieter eine Miete iHv. 1.350 € zahlen. Der Mietvertrag sollte zum 30.04.2020 enden. Einige Monate später vereinbarten die Vertragsparteien mündlich eine Mieterhöhung von 20,00 EUR pro Monat. Der Mieter kündigte den Mietvertrag einige Jahre später. Er reichte am 20.02.2014 eine ordentliche Kündigung zum 31.07.2014 ein.
Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht, deshalb zog der Mieter vor Gericht und klagte. Er begehrte die Feststellung, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung bereits zum 31.07.2014 beendet wurde. Dies begründete der Mieter damit, dass aufgrund der mündlichen Vereinbarung hinsichtlich der Miethöhe gegen das bestehende Schriftformerfordernis verstoßen worden sei. Nach seiner Ansicht sei der Vertrag deshalb als unbefristet anzusehen – mit der Folge, dass jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Mieters zulässig sei.
Das LG Hechingen wies jedoch die Klage des Mieters mit Urteil vom 15.04.2014 (2 O 33/14) ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Mieters wurde vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 22.09.2014 (5 U 70/14) zurückgewiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass die Befristung des Mietvertrags gleichwohl wirksam ist und somit keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit besteht. Dies ergibt sich nach ihrer Auffassung daraus, dass die Miete nur geringfügig geändert worden ist. Infolge dessen ist diese Änderung nur von nebensächlicher Bedeutung und muss daher nicht schriftlich vorgenommen werden. Die hiergegen eingelegte Revision des Mieters war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er begründete seine Entscheidung allem damit, dass bei der hier vorgenommenen Änderung des Mietvertrags die Schriftform auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete gewahrt werden muss. Dies gilt zumindest unter der Voraussetzung, dass die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann.
Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Davon hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung aussprechen darf. Hierzu kann der Vermieter auch dann berechtigt sein, wenn der Mieter über längere Zeit eine geringfügige Erhöhung der Miete nicht beachtet. Darüber hinaus kann kaum festgelegt werden, wann eine Erhöhung der Miete als unerheblich einzustufen ist.
Hieraus ergibt sich, dass der Mieter womöglich nicht daran gehindert ist, sich nach Treu und Glaube auf einen Mangel der Schriftform zu berufen. Dies darf ihm nur dann verwehrt werden, wenn die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags für den Vermieter untragbar wäre. Hiervon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Aufgrund dessen hob der BGH die Entscheidung auf und verwies sie an die Vorinstanz zurück. Diese muss insbesondere abschließende Feststellungen darüber treffen, wie es zur Vereinbarung der Mieterhöhung gekommen ist.
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2016
Dem Gast eines Restaurants steht ausnahmsweise bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zu.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26.07.2014 seine Hochzeit. Es wurde ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 Euro pro Person und 26 Kindern zu je 15 Euro pro Kind geschlossen. Die Verpflegung sollte aus einem Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen. Der Beklagte zahlte von den vereinbarten 7530 Euro nur 3000 Euro.
Der Gastwirt verlangt vom Beklagen den Restbetrag von 4530 Euro. Dieser weigert sich zu zahlen, da an der Hochzeit nur 150 Gäste teilgenommen hätten und nur zwei Kellner zur Verfügung gestanden hätten. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren mithelfen müssen. Allein das Servieren der Suppe habe 90 Minuten gedauert. Das spezielle Kinderessen wurde nicht serviert.
Der Gastwirt erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Entscheidungsgründe
Die zuständige Richterin verurteilte den beklagten Münchner zur Zahlung von 1939 Euro. Und wies im Übrigen die Klage ab. Das Gericht hat 14 Zeugen angehört.
Die Richterin hat entschieden, dass es nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unerheblich ist, dass an der Hochzeit weniger Personen teilgenommen haben, da der Gastwirt sich auf die angegebene Personenzahl vorbereiten musste und entsprechend Spesen und Getränke bereitgestellt hat.
Aufgrund der Zeugenaussagen kam das Gericht aber zur Überzeugung, dass die Bewirtung durch den Gastwirt mangelhaft war im Hinblick auf die Qualität der Speisen und die Wartezeit für die Bewirtung. „Zum Inhalt der von dem Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts gehört nämlich nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke, sondern auch ein dem „Zuschnitt“ des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist“ so das Urteil. Für die Bewirtung der Gäste waren lediglich zwei männliche Kellner zuständig.
Bei einer Gästeanzahl von circa 150 Personen ist dies nach Überzeugung des Gerichts zu wenig, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten.“
Der mangelhafte Service betrifft rechtlich eine geschuldete Dienstleistung. Nach Dienstvertragsrecht besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb ist der Gast bei verzögerter Bedienung in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt. Das Gericht stellt fest: „Für den Beklagten war es hier von vornherein ausgeschlossen, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Er konnte, als die mangelhafte Dienstleistung des Klägers offenkundig wurde, mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen ist es daher gerechtfertigt, …dem Beklagten einen Minderungsanspruch zuzubilligen.
Das Gericht sprach dem Gast das Recht zu, die Zeche in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der tatsächlich vom Gastwirt erbrachten Bewirtung stand.
Von der für die Erwachsenen zu zahlenden Vergütung sind für den mangelhaften Service 30 Prozent in Abzug zu bringen, für die schlechte Fleisch-Qualität brachte das Gericht zusätzlich 3 Prozent in Abzug und für jedes Kind 9 Euro. Nach dem Urteil war der Gast berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7530 Euro einen Betrag von 2590,20 Euro in Abzug zu bringen.
Insgesamt war der Beklagte daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7530,00 Euro 2590,20 Euro in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 Euro hat der Beklagte 3.000,00 Euro bereits gezahlt, so dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 Euro zusteht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung – AG München vom 18.03.2016
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15
Wann ist der Widerruf eines Fernabsatzvertrages im Online- und Versandhandel rechtsmissbräuchlich? Der BGH hat entschieden, dass Käufer als Verbraucher die Ausübung ihres Widerrufsrechts von der Absenkung des Kaufpreises bzw. der Erstattung eines Differenzbetrags zu einem Vergleichsangebot abhängig machen dürfen. Der andernfalls erklärte Widerruf ist dann nicht rechtsmissbräuchlich.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren.
Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird.
Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Quelle: Pressemitteilung – BGH vom 16.03.2016