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Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen berechtigt zur Anfechtung

Landgericht Coburg, Urteil vom 02.09.2015 – 12 O 308/15

Die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung blieb ohne Erfolg, weil das Landgericht Coburg der Auffassung des Versicherers folgte, wonach der Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend erloschen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Im Antrag auf Abschluss dieser Versicherung hatte der Kläger im Jahr 2008 die Frage Nr. 2 im Antragsformular nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten 10 Jahre bejaht, hierzu aber lediglich auf zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 verwiesen. Darüber hinaus war der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 aber jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung, im Jahr 2000 darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung gewesen, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit. Eine weitere Frage (Nr. 5) im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung u. a. wegen Alkohol in den letzten 5 Jahren verneinte der Kläger zutreffend.

Den Antrag des Klägers auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag hat die beklagte Versicherung zurückgewiesen und den Vertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Angaben zu früheren Behandlungen im Antragsformular angefochten, weil der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 2 wiederholte stationäre Entgiftungs- und Alkoholentwöhnungsbehandlungen im Jahr 2000 nicht mitgeteilt habe. Der Kläger gab an, er sei bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen, dass nur die Frage Nr. 5 (speziell) nach Alkoholerkrankungen gestellt sei, weshalb eine Angabe hierzu in der Frage Nr. 2 nicht erfolgte.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger die Frage Nr. 2 nach vergangenen stationären Behandlungen oder Operationen bzw. ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen falsch beantwortet hat, indem der die unstreitig durchgeführten Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 verschwieg. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger dabei auch arglistig gehandelt. Er war sich also der Möglichkeit bewusst, dass der Antrag ansonsten nicht angenommen worden wäre und hat trotzdem die Angaben nicht offenbart. Bei diesem Punkt hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kläger das Gewicht seiner Alkoholerkrankung durchaus bewusst war. Auch die Rechtfertigung des Klägers, er habe das Verhältnis der Fragen Nr. 2 und Nr. 5 zueinander falsch verstanden, ließ das Gericht unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und auch die Reihenfolge der Fragen im Antragsformular nicht gelten. Für das Gericht stand weiterhin außer Frage, dass die Alkoholerkrankung des Klägers ein sogenannter gefahrerheblicher Umstand für den Versicherer ist. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages war daher zu Recht erfolgt, weshalb die Klage auf Leistungen aus diesem Vertrag erfolglos bleiben musste.

Die Entscheidung des Landgerichts verdeutlicht erneut, dass auf die Beantwortung von Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, vom potentiellen Versicherungsnehmer besondere Sorgfalt verwendet werden sollte. Eine richtige und vor allem auch vollständige Angabe von Vorerkrankungen etc. sollte hier im eigenen Interesse zur Vermeidung späterer Streitigkeiten selbstverständlich sein. Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, ist die Erhebung eines mitunter erheblichen Risikozuschlages rückwirkend ab Vertragsbeginn noch die für den Versicherungsnehmer verhältnismäßig glimpflichste Folge. Meist steht der gesamte Bestand des Versicherungsvertrages, z. B. wegen vom Versicherer ausgesprochener Anfechtung, in Frage. Mitunter langwierige und teure Prozesse sind dann nicht selten die Folge.

Quelle: Pressemitteilung – LG Coburg vom 15.02.2016

Zum Anscheinsbeweis für Keimepidemie im Hotel (Reiserecht)

Urteil des AG München vom 12.05.15 – 283 C 9/15

Nach erstem Anschein kann erst dann davon ausgegangen werden, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist, wenn nachgewiesen ist, dass mindestens 10 Prozent der Gäste daran erkrankt sind.

Sachverhalt

Der 27-jährige Kläger aus Mühlheim buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Flugpauschalreise nach Rhodos vom 15. Mai bis 22. Mai 2014 zum Preis von 954 Euro. Das Hotel hat 4,5 Sterne nach Landeskategorie und war zu dieser Zeit mit 1600 Gästen belegt.

Der Kläger und seine Freundin wurden gleich in der ersten Nacht schwer krank und litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Sie mussten während des gesamten Aufenthalts im Bett liegen und sind vorzeitig am 20. Mai abgereist. Der Kläger macht für die Erkrankung den Reiseveranstalter verantwortlich. Im Hotel habe seit Anfang Mai ein Noro-Rota-Virus grassiert. Vor den Hotelzimmern hätten sich schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Hotelgäste und Kinder hätten sich auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen. Die überwiegende Anzahl der Gäste, jedoch mindestens 476 Personen, habe der Virus befallen. Der Kläger verlangt von dem Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzenzgeld, insgesamt 2176 Euro. Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass das Hotel nicht für die Erkrankung verantwortlich sei. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben sind negativ verlaufen.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab.

Entscheidungsgründe

Die Erkrankung ist nur dann ein Reisemangel, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt. Dies konnte der Kläger nicht nachweisen. Das Gericht stellt fest, dass alleine aufgrund der Inkubationszeit fraglich erscheint, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin sich im Hotel angesteckt haben. Es bestehe zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand. „Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, so das Gericht. Zur Berechnung der Krankheitsfälle führt das Gericht aus: Es geht nicht an, alle erkrankten Gäste über einen Monat zusammenzuzählen und sie in das Verhältnis zur Zahl der täglich anwesenden Hotelgäste von 1.600 zu setzen, vielmehr wäre das Verhältnis zu der über einen Monat anwesend gewesenen Gesamtzahl der Gäste zu ermitteln.

Das Gericht stellt darauf ab, wie viele Hotelgäste im Aufenthaltszeitraum des Klägers erkrankt sind. Das waren höchstens 140, was bei einer Gästezahl von 1600 8,75 Prozent entspricht. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis aus.“, so die Urteilgründe angelehnt an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Das Urteil ist rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung – AG München vom 08.04.2016

Schmerzensgeld bei sog. Herausforderungsfall

Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.16 – 173 C 15615/16

Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen und verletzt dieser sich dabei, liegt ein sogenannter „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann.

Sachverhalt

 Der Beklagte ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses in Gräfelfing. In dem Haus hat der Kläger Räume für seine Firma angemietet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es bereits mehrfach zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses. Am 31.03.2013 sprach der beklagte Vermieter gegenüber dem Mieter ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aus. Am 08.04.2013 trafen die beiden Männer erneut aufeinander, wobei der beklagte Vermieter Pfefferspray in Richtung des Klägers sprühte. Einen Tag später traf der Kläger wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade dabei war, das Gebäude zu verlassen. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße, fiel dabei über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Dabei zog er sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu und prellte sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er von dem Vermieter 2500 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kläger ein Mitverschulden.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach ihm Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nur in Höhe von 800.

Entscheidungsgründe

In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Wegen des Vorfalls am Vortag hatte der Kläger eine Videoauf-zeichnung gestartet, bevor er das Gebäude verlassen hatte. Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: „…es ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger vor dem Gebäude auflauerte, ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte, dabei laut „ jetzt aber“ schrie und den Kläger in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Beklagte den Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste“. Das Stolpern des Klägers sei durch die Verfolgung des Beklagten herausgefordert worden. Dies zumal der Beklagte auch noch ein Pfefferspray in der Hand gehalten habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei alleine der Mieter Hausrechtsinhaber.

Das Gericht erachtete für die erlittenen Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro als angemessen. Dabei hat es berücksichtigt, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt hat und die Hüftprellung sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert hat. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München – Pressemitteilung vom 24. März 2017

Zwischen Verteidigern und Beschuldigten aufgezeichnete Telefonate müssen unverzüglich gelöscht werden

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen.

Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.

Quelle: Pressemitteilung – BGH vom 07.03.2014

Deal im Strafprozess: BVerfG rügt Auffassung des BGH

BVerfG, Beschluss vom 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 – 2 BvR 2172/132 – BvR 2400/13

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Verfahren Vorgaben für eine Verständigung im Strafverfahren gemacht. So muss der Angeklagte schon vor seiner Zustimmung und nicht erst vor seinem Geständnis belehrt werden. Auch eine „Negativmitteilung“, dass keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben, sei zu Beginn der Hauptverhandlung erforderlich, so das Verfassungsgericht.

Sachverhalt

Im Verfahren 2 BvR 2048/13 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Dem Urteil ging eine Verständigung voraus, die der Verteidiger des Beschwerdeführers initiiert hatte. Die Strafkammer stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von nicht über 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen, wenn dieser u. a. ein glaubhaftes Geständnis ablege und auf sämtliche sichergestellten Gelder und Gegenstände verzichte.

Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag der Strafkammer zu; erst anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) belehrt. Das Geständnis legte der Angeklagte im folgenden Hauptverhandlungstermin eine Woche später ab.
Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ihn nicht bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages belehrt habe. Der BGH verwarf die Revision mit Urteil vom 07.08.2013.

Dem Verfahren 2 BvR 2172/13 liegt ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.01.2013 zugrunde, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Im Verfahren 2 BvR 2400/13 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Potsdam am 14.12.2012 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

In beiden Fällen legten die Beschwerdeführer Revision ein und rügten unter anderem einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), weil das Landgericht es unterlassen habe, in öffentlicher Sitzung mitzuteilen, ob und ggf. welche Vorgespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten geführt wurden.
Der BGH verwarf beide Revisionen durch Beschlüsse vom 22.08.2013 und 17.09.2013 als unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin und des BGHs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.

Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird es dem Angeklagten in die Hand gegeben, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen.

Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen – die er ebenfalls kennen muss – entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.

Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung wird bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil hierauf beruht. Kann eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis ausnahmsweise ausgeschlossen werden, muss das Revisionsgericht hierzu konkrete Feststellungen treffen.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Urteile nicht. Der BGH verkennt die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht für die betroffenen Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer es auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen.

Vielmehr liegt ihnen die generalisierende Annahme zugrunde, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht, wenn das nach einer Überlegungsfrist von einer Woche abgelegte Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers entstanden ist und dieser die Verständigung selbst initiiert hat.

Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Prüfung, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht beruht, ist mit dem oben genannten Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in Einklang zu bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass der BGH bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßstabs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Aus diesem Grund ist das angegriffene Urteil des BGHs aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Im Strafverfahren hat das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung auch mitzuteilen, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben, so das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Verfahren. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, ist demnach erforderlich.
Die Revisionsentscheidungen in den Verfahren 2 BvR 2172/132 und BvR 2400/13 verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist vielmehr in einem objektiven Sinne zu verstehen.

Den Revisionsentscheidungen liegt eine Auslegung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zugrunde, nach der eine Mitteilungspflicht nicht bestehe, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben. Diese Auslegung verstößt in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen den eindeutigen objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 herausgearbeitet wurde.

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO lautet: „Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.“ Der Wortlaut der sprachlich wenig geglückten Norm erscheint zwar auf den ersten Blick mehrdeutig (einerseits „ob“, andererseits „wenn“).

Er lässt aber durch die weitere Formulierung „und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“ auf das Bestehen einer Mitteilungspflicht auch für den Fall schließen, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben (sog. Negativmitteilungspflicht), weil es des Zusatzes „und wenn ja“ ansonsten nicht bedurft hätte.

Da der Gesetzeswortlaut selbst bei einer Ersetzung des „ob“ durch ein „dass“ unverständlich bliebe, ist nicht das „ob“, sondern das „wenn“ als Redaktionsversehen einzuordnen. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls für eine Negativmitteilungspflicht. Wenn in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO von „Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung“ die Rede ist, so lässt dies allein den Schluss zu, dass zu Beginn der Hauptverhandlung in jedem Fall eine Mitteilung – sei es positiv oder negativ – zu erfolgen hat. Eine klare Bestätigung dieser Sichtweise findet sich in § 78 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), wonach die Mitteilungspflicht im Bußgeldverfahren nur gilt, wenn eine Erörterung stattgefunden hat.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eindeutig, dass im „normalen“ Strafprozess eine Mitteilungspflicht auch dann besteht, wenn keine Erörterung stattgefunden hat. c) Auch die Materialien zum Verständigungsgesetz belegen eindeutig, dass der Gesetzgeber für den „normalen“ Strafprozess eine Negativmitteilungspflicht einführen wollte.

Der Bundesrat ist der Einführung einer Negativmitteilungspflicht in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf entgegengetreten und hat deswegen eine abweichende Fassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschlagen. Diese ist jedoch nicht Gesetz geworden. Es blieb vielmehr bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung.

Sinn und Zweck des dem Verständigungsgesetz zugrunde liegenden Regelungskonzepts, das umfassende Transparenz in Bezug auf Verständigungen im Strafprozess vorsieht, sprechen ebenfalls für eine Negativmitteilungspflicht. Auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts legt die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dahingehend aus, dass sie eine Negativmitteilungspflicht beinhaltet (vgl. Urteil vom 19.03.2013, Rn. 98).

Von einem Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf einer Grundrechtsverletzung ist bereits dann auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung des verletzten Grundrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Welche Darlegungsanforderungen der BGH – bei Bejahung einer Negativmitteilungspflicht – an den Vortrag des Revisionsführers gestellt hätte und ob er die diesbezügliche Verfahrensrüge hiernach für zulässig erachtet hätte, ist zunächst eine Frage des einfachen Rechts, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen ist.

Quelle: Pressemitteilungen BVerfG  vom 17.09.2014