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Die Strafbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Glückspielen im Internet

Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.14 – 1115 Cs 254 Js 176411/13

Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine
Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar.

Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt.

Sachverhalt

Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. In den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.

Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.7.11 bis 26.8.11 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen.

Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.10.11 65.030 Euro bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 1.3.11 bis 31.12.11 nochmals 55.900 Euro.

Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden.

Entscheidungsgründe

Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.

Der Malermeister wurde vom Amtsgericht München wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, bekommt er nicht zurück. Sie werden vom Staat eingezogen.

Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung. Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist. Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.

Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.

Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung – Monika Andreß, AG München vom 02.01.2015

Haft wegen Veruntreuung von Mandantengeldern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2016 – 1 Ss 236/15          

Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, mit der ein ehemaliger Rechtsanwalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Auch ein zusätzliches dreijähriges Berufsverbot bestätigte das Gericht. Der Jurist hatte als Rechtsanwalt Mandantengelder in Höhe von insgesamt deutlich mehr als 100.000 € einbehalten.

Sachverhalt

Der Rechtsanwalt suchte im Jahr 2007 die Ehefrau eines Mandanten auf, der sich in Untersuchungshaft befand, und erklärte ihr bewusst wahrheitswidrig, dass eine Durchsuchung anstehe. Wenn sie noch Bargeld oder Wertsachen im Haus habe, könne er diese gern mitnehmen und für sie verwahren. Die Ehefrau händigte dem Rechtsanwalt daraufhin 42.000 € aus, welche dieser, wie von vornherein geplant, für eigene Zwecke verwendete.

Ein Jahr später erhielt der Rechtsanwalt von demselben Mandanten den Auftrag, zwei Lebensversicherer auf Zahlung von knapp 20.000 € in Anspruch zu nehmen. Die Lebensversicherer überwiesen den Betrag auf ein Konto des Rechtsanwalts. Dieser verbuchte das Geld als Einnahme und behielt es für sich.

Im Jahr 2010 erstritt der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren für einen anderen Mandanten einen Betrag in Höhe von rund 26.000 €. Die unterlegene Partei händigte ihm einen Scheck aus, den er bei seiner Bank einlöste. Entgegen dem Auftrag des Mandanten leitete er das Geld nicht an dessen Gläubiger weiter, sondern verwendete es für eigene Zwecke.

Ebenfalls im Jahr 2010 vertrat der Rechtsanwalt ein Ehepaar, das auf Rückzahlung unberechtigter Sozialleistungen in Höhe von mehr als 30.000 € in Anspruch genommen worden war. Als er erfuhr, dass die Ehefrau 25.000 € auf einem Sparkonto hatte, erklärte er ihr, dass es für den Rechtsstreit besser sei, kein Geld auf dem Konto zu haben. Die Ehefrau hob daraufhin das Geld ab und übergab es dem Rechtsanwalt, der es für sich verbrauchte.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob Anklage vor dem Amtsgericht Oldenburg. Das Amtsgericht verurteilte den Rechtsanwalt nach umfangreicher Beweisaufnahme – er bestritt die Taten – wegen Betruges und Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gleichzeitig verhängte es ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn. Dagegen legte der Rechtsanwalt Berufung beim Landgericht Oldenburg ein.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch des Amtsgerichts, reduzierte die Gesamtfreiheitsstrafe jedoch auf zwei Jahre und neun Monate. Dagegen legte der Rechtsanwalt Revision beim OLG Oldenburg ein.

Das OLG Oldenburg hielt die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung für unzureichend und verwies die Sache daher insoweit an das Landgericht zurück. Das Landgericht verhandelte die Sache erneut und verurteilte den Rechtsanwalt wieder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Das Berufsverbot hielt es ebenfalls aufrecht. Dagegen legte der Rechtsanwalt erneut Revision beim OLG Oldenburg ein. Damit hatte er dieses Mal jedoch keinen Erfolg. Der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung – OLG Oldenburg vom 04.02.2016

MPU bei betrunkenem Fußgänger

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 16.6.2015 – 1 L 442/15.NW

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰ orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückgefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens klären.

Sachverhalt

Dem Antragsteller war, nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts, diese im Anschluss an eine positiv verlaufene medizinisch-psychologische Begutachtung im Jahr 2011 wiedererteilt worden. Im Rahmen der Untersuchung wurde ausführlich auf den vorangegangenen Alkoholmissbrauch eingegangen, konkret: auf die Frage, ob der Antragsteller künftig in der Lage sein würde, zu einem kontrollierten Trinkverhalten zurückzufinden und Fahren vom Alkoholkonsum zu trennen. Der Antragsteller hatte insoweit auch vorgetragen, er werde künftig nur noch zu bestimmten Anlässen Alkohol konsumieren und bestimmte Alkoholmengen nicht überschreiten. Auf Grundlage dieser Angaben des Antragstellers sah die Begutachtungsstelle keine Gefahr von Überkonsum und Kontrollverlusten. Am 14.2.2015 wurde der Antragsteller, der als Fußgänger auf der Autobahn nach Hause unterwegs war, von der Verkehrspolizei aufgegriffen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration betrug 1,79 ‰, zudem war der Antragsteller orientierungslos und lief in Schlangenlinien.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde nahm diesen Vorfall zum Anlass, den Antragsteller erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Dies wurde mit der Befürchtung begründet, der Antragsteller könnte in seinen früheren Alkoholmissbrauch zurückgefallen sein. Nachdem der Antragstellers dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis wegen nicht ausgeräumter Zweifel auf der Grundlage von §§ 11 Abs. 8, 46 FeV.

Entscheidungsgründe

Das VG lehnte den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Nach Auffassung der Kammer durfte die Behörde, in Anbetracht des früheren Alkoholmissbrauchs des Antragstellers, eine MPU-Anordnung erlassen. Da dieser rechtmäßigen Anordnung nicht Folge geleistet worden sei, habe die Behörde die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV entziehen dürfen.

Der Umstand, dass der Antragsteller am 14.2.2015 kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte, schließe eine MPU-Anordnung im konkreten Fall nicht aus. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit nachweislich Alkoholmissbrauch betrieben und die MPU im Jahr 2011 vorrangig deshalb bestanden, weil er glaubhaft dargelegt habe, dass er künftig zu kontrolliertem Trinken übergehen werde.

Der jetzige Vorfall sei Anlass für die Besorgnis, dass der Antragsteller in sein früheres Missbrauchsverhalten zurückgefallen sein könnte. Zudem sei von ihm als Fußgänger auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr auf den Verkehr ausgegangen, d.h. auch ein gewisser Verkehrsbezug liege vor.

Quelle: RA Dr. Michael Pießkalla, LL.M. Eur., München

Kein gültiger EU-Führerschein bei Wohnsitzverstoß

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2016 – 1 L 270/16.TR

Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Auch die zwischenzeitliche Erteilung einer „Fahrerkarte“ steht einer Untersagung nicht entgegen, wenn der Wohnsitzverstoß später bekannt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Sachverhalt

Dem Antragsteller wurde 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hat der Antragsteller 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein hat der Antragsteller in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland als Lkw-Fahrer gearbeitet.

Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hat, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug dieser Feststellung angeordnet.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Entscheidung der Führerscheinstelle bestätigt.

Zur Begründung wies das Gericht daraufhin, dass der Antragsteller nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt sei mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheines nicht in Tschechien gewohnt habe, sondern in der Bundesrepublik Deutschland.

Dass der Antragsteller nicht in Tschechien gewohnt habe stehe aufgrund der Mitteilung des Ausstellerstaates fest. Auch könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zwar habe die Führerscheinstelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und habe dem Antragsteller eine sogenannte „Fahrerkarte“ erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Des Weiteren bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr.

Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit realisieren.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemitteilung – VG Trier vom 29.02.2016