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Ermittlungen im Fall Dieter Loew eingestellt

Regensburg, 26.07.2019 – Nach mehr als vier Jahren Ermittlungstätigkeit hat die Staatsanwaltschaft Amberg das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes gegen Frau Loew und ihren Lebensgefährten wegen Nichtnachweisbarkeit einer Tatbeteiligung eingestellt. Die Verteidigung begrüßt diese, wenn auch späte, Einstellung und sieht sich in ihrer langjährig geäußerten Auffassung bestätigt, dass von Anbeginn der Ermittlungen ein Tatverdacht gegen Frau Loew und ihren Lebensgefährten nicht haltbar war.

Der Unternehmer Dieter Loew war in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2014 in seinem Haus überfallen und schwer verletzt worden. Der damals 76-jährige starb vier Wochen später im Krankenhaus. Seit März 2015 standen die getrennt lebende Ehefrau und deren Lebensgefährte im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, mit allen damit einhergehenden negativen Makeln.

Bereits mit Presseerklärungen vom 04.01.2016 und 03.01.2017 hatte die Verteidigung die überlange Spurenanalysedauer bemängelt. Bereits Anfang 2017 äußerte Rechtsanwalt Robert Hankowetz, Verteidiger von Frau Loew, dass die bisherigen Ermittlungen und Spurenauswertungen den zunächst in den Raum gestellten Verdacht nicht bestätigen konnten. Das Gegenteil sei der Fall, so Hankowetz.

Die Staatsanwaltschaft Amberg ist nunmehr mit der Einstellungsverfügung auch den Anträgen der Verteidigung auf ergänzende Akteneinsicht nachgekommen. Die hierbei neu überlassenen, umfangreichen Akten müssen jetzt einer eingehenden Sichtung unterzogen wegen, um Grundlagen etwaiger Schadensersatzansprüche zu prüfen.

(gemeinsame Pressemitteilung der Rechtsanwälte Robert Hankowetz und Thomas Winkelmeier, Regensburg)

 

Religion schützt nicht vor Helmpflicht

BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 3 C 24.17

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, wird deshalb nicht von der Helmpflicht beim Motorradfahren befreit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein gläubiger Sikh hatte sich auf eine entsprechende religiöse Pflicht berufen. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Helmpflicht auch Rechtsgütern Dritter – wie Unfallbeteiligten und Rettungskräften – diene.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte im Juli 2013 bei der Stadt Konstanz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, mit der er von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit wird. Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.

Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Der Widerspruch des Klägers und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg sind erfolgslos geblieben.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beklagte verpflichtet, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen abgelehnt.

Die Glaubensfreiheit führe nicht zu einem generellen Überwiegen der Interessen des Klägers gegenüber der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter, die durch die Helmpflicht geschützt werden solle.

Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null komme allenfalls in Betracht, wenn der Antragsteller auf die Nutzung des Motorrads zwingend angewiesen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen will, hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen.

Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten.

Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient.

Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden.

Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft.

Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.

Quelle: Pressemitteilung – BVerwG vom 04.07.2019

Eigenbedarf muss hinreichend begründet werden

AG Düsseldorf, 25 C 447/16

Vermieter können einem Mieter die Wohnung kündigen, wenn sie dafür einen Eigebedarf geltend machen. Dafür genügt es allerdings nicht, lediglich anzugeben, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt. 

Entscheidungsgründe 

Der Zweck des Begründungserfordernis, so das Gericht, bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. 

Diesem Zweck komme die Kündigung nur nach, wenn diese konkretisiert werde. Insofern seien bei er Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zum einen die Angaben der Person, für die Wohnung benötigt werde, und zum anderen das Interesse, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, darzulegen.