Fluggastrechte: Entschädigung bei Vorverlegung des Flugs
LG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2022 – 22 S 352/19
Ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, gilt als „annulliert“. Eine Fluggesellschaft ist dann grundsätzlich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Zuvor hatte der EuGH auf Vorlage die Rechtsfragen nach europäischem Recht geklärt.
Sachverhalt
Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte.
Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein.
Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen.
Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.
Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 € Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen angerufen.
Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof am 21.12.2021 (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich steht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 11.04.2022