BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az.: VIII ZR 238/18
Auf den Wegfall des Eigenbedarfs muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hingewiesen werden.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, hat er – zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen.
Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grds. auch dann maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin vereinbaren.
Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe Februar 2022