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Leichte Absplitterungen an Küchenmöbeln gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch

AG Bad Homburg – 9 C 273/16-11

Substanzschäden an Küchenmöbeln halten sich dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertragsgemäßen Abnutzung entsprechen.

Sachverhalt

In dem gegenständlichen Fall wollte ein Vermieter Schadenersatz von einer ausgezogenen Familie mit kleinen Kindern, weil an den Küchenfronten Lackabsplitterungen festgestellt wurden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich im Rahmen des alltäglichen Lebens solche Schäden nicht vermeiden lassen. Glatte Oberflächen an Möbeln seien bekanntermaßen kratz- und stoßempfindlich. Leichte Stöße bzw. Anstöße an der Küchenfront seien im Alltag, etwa beim Einräumen von Geschirr, kaum zu vermeiden.

Die auf Schadenersatz gerichtete Klage des Vermieters wurde daher abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung – AG Bad Homburg

Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters bei gewöhnlichen Gebrauchsspuren

AG Wiesbaden, Urteil vom 06.12.2018 – 93 C 2206/18

Das Landgericht Wiesbaden hat das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden über eine Schadensersatzklage eines Vermieters bestätigt. Demnach hat ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Ersatzanspruch gegen den Mieter wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren in der Wohnung. Im Streitfall ging es um Einkerbungen im Laminatboden und Verfärbungen des Teppichbodens.

Sachverhalt

Nach Beendigung des 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters, machte der Vermieter mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend.

Er trug in der Klageschrift vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Die Lebensdauer solcher Bodenbeläge liege bei weit über 15 Jahren.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung bei den geltend gemachten Schäden an den Böden, handle es sich um Gebrauchsspuren, die nicht ersatzfähig seien.

Entscheidungsgründe

Der Richter des Amtsgerichts Wiesbaden begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe.

Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität, nach 14 Jahren der Nutzung, gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen.

Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeitraum des Mietverhältnisses zwischen den Parteien.

Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden ansehen würden, müsste ein Abzug „ neu für alt“ vorgenommen werden und hierdurch würde sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren.

Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens sind dem Kläger nicht zugesprochen worden, da auch hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren angenommen worden ist. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden ist durch das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 28.05.2019 bestätigt worden.

Quelle: Pressemitteilung – AG Wiesbaden vom 02.09.2019

Vergleichswohnungen müssen in derselben Gemeinde gelegen sein

AG Burg, Urteil vom 19.07.2018, Az.: 31 C 181/18

Wird ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB auf Vergleichswohnungen gestützt, so müssen sich die Vergleichswohnungen in der Regel in derselben Gemeinde befinden.

Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn ausnahmsweise innerhalb der Gemeinde keine Vergleichswohnungen gefunden werden konnten und dieser Sachverhalt im Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar dargelegt wird.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe August 2019

Ermittlungen im Fall Dieter Loew eingestellt

Regensburg, 26.07.2019 – Nach mehr als vier Jahren Ermittlungstätigkeit hat die Staatsanwaltschaft Amberg das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes gegen Frau Loew und ihren Lebensgefährten wegen Nichtnachweisbarkeit einer Tatbeteiligung eingestellt. Die Verteidigung begrüßt diese, wenn auch späte, Einstellung und sieht sich in ihrer langjährig geäußerten Auffassung bestätigt, dass von Anbeginn der Ermittlungen ein Tatverdacht gegen Frau Loew und ihren Lebensgefährten nicht haltbar war.

Der Unternehmer Dieter Loew war in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2014 in seinem Haus überfallen und schwer verletzt worden. Der damals 76-jährige starb vier Wochen später im Krankenhaus. Seit März 2015 standen die getrennt lebende Ehefrau und deren Lebensgefährte im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, mit allen damit einhergehenden negativen Makeln.

Bereits mit Presseerklärungen vom 04.01.2016 und 03.01.2017 hatte die Verteidigung die überlange Spurenanalysedauer bemängelt. Bereits Anfang 2017 äußerte Rechtsanwalt Robert Hankowetz, Verteidiger von Frau Loew, dass die bisherigen Ermittlungen und Spurenauswertungen den zunächst in den Raum gestellten Verdacht nicht bestätigen konnten. Das Gegenteil sei der Fall, so Hankowetz.

Die Staatsanwaltschaft Amberg ist nunmehr mit der Einstellungsverfügung auch den Anträgen der Verteidigung auf ergänzende Akteneinsicht nachgekommen. Die hierbei neu überlassenen, umfangreichen Akten müssen jetzt einer eingehenden Sichtung unterzogen wegen, um Grundlagen etwaiger Schadensersatzansprüche zu prüfen.

(gemeinsame Pressemitteilung der Rechtsanwälte Robert Hankowetz und Thomas Winkelmeier, Regensburg)

 

Religion schützt nicht vor Helmpflicht

BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 3 C 24.17

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, wird deshalb nicht von der Helmpflicht beim Motorradfahren befreit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein gläubiger Sikh hatte sich auf eine entsprechende religiöse Pflicht berufen. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Helmpflicht auch Rechtsgütern Dritter – wie Unfallbeteiligten und Rettungskräften – diene.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte im Juli 2013 bei der Stadt Konstanz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, mit der er von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit wird. Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG.

Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Der Widerspruch des Klägers und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg sind erfolgslos geblieben.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beklagte verpflichtet, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen abgelehnt.

Die Glaubensfreiheit führe nicht zu einem generellen Überwiegen der Interessen des Klägers gegenüber der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter, die durch die Helmpflicht geschützt werden solle.

Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null komme allenfalls in Betracht, wenn der Antragsteller auf die Nutzung des Motorrads zwingend angewiesen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen will, hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen.

Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten.

Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient.

Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden.

Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft.

Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.

Quelle: Pressemitteilung – BVerwG vom 04.07.2019