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VG Regensburg – 4 K 514/20

Grundstückseigentümer haben nicht das Recht, Pflanztröge auf dem Gehweg vor dem Grundstück aufzustellen.

Sie müssen diese wieder entfernen, wenn die Behörde feststellt, dass durch die Tröge der Gehweg sich auf 1,30 m verengt. Aufgrund der geschaffenen Engstelle konnten nicht mehr zwei Kinderwagen oder Rollstühle gleichzeitig passieren. Außerdem können die Tröge eine Gefahr für Sehbehinderte darstellen.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe September 2024