Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.04.2016 – 541 C 3858/15
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage auf Zustimmung für die Haltung eines Mischlingshundes in einer Wohnung stattgegeben. Im Mietvertrag war geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zudem beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen.
Sachverhalt
Die Parteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung in der List, die in einer Wohnungseigentumsanlage liegt. Der Mietvertrag wurde am 17.07.2014 geschlossen, im Rahmen einer zuvor erteilten Selbstauskunft teilten die Kläger mit, dass Haustiere nicht vorhanden seien. Im Mietvertrag ist geregelt, dass für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss.
Bereits am 26.01.2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen. Mittlerweile lebt der etwa 50 cm hohe Mischlingshund „Toby“ in der Wohnung. Die Beklagte behauptet, dass sich die Bewohner des Hauses durch den Hund gestört fühlten. „Toby“ belle und werde unangeleint im Treppenhaus geführt. Er verschmutze den Hausflur und zerkratze die Treppenstufen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des streitbefangenen Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam sei. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 (Az: VIII ZR 168/12) ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig, es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen.
Daher war in diesem Falle abzuwägen, inwieweit Beeinträchtigungen durch den Hund „Toby“ den Anspruch des Vermieters auf Entfernung des Hundes stützen können.
Das Gericht hat festgestellt, dass die streitbefangene 97 m² große 4-Zimmerwohnung ausreichend groß zur Haltung eines Hundes ist.
Unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz konnte das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zwar zu Anfang der Hundehaltung leichtere Beeinträchtigungen durch „Toby“ gegeben habe, dieses hat sich aber mittlerweile positiv verändert. Auch eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte durch das Gericht im Rahmen eines Ortstermins nicht festgestellt werden.
Das Gericht hat festgestellt, dass das Treppenhaus einen sehr gepflegten und sauberen Eindruck macht, gröbere Verschmutzungen waren nicht vorhanden. Zwar wurden durch das Gericht in einzelnen Stufen mehrere schwächere Kratzer festgestellt, es handelte sich hierbei aber nur um vereinzelte, nicht um zahlreiche Kratzer. Derartige Kratzer waren auch in Bereichen des Treppenhauses festzustellen, die von dem Hund nicht genutzt werden.
Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass ein Treppenhaus in einem Mehrparteienhaus täglich sehr häufig frequentiert wird. Insbesondere in den Wintermonaten oder an nassen Tagen wird Split und Dreck durch das Schuhwerk hereingetragen. Der Treppenbelag unterliegt daher auf natürliche Weise der besonders gesteigerten Abnutzung. Der Treppenbelag wurde bereits im Jahr 2006 verlegt, ein Vermieter kann nicht verlangen, dass es durch die Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnutzungserscheinungen kommt. Kratzer im Treppenhausbelag sind daher in geringem Umfang hinzunehmen.
Da das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung von „Toby“ festgestellt hat, besteht das Recht zur Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
Quelle: Pressemitteilung – AG Hannover vom 28.04.2016