von kanzlei | Okt. 27, 2019 | Allgemein, Urteile
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.09.2019 – 8 O 1022/19
Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht vorhersehbar. Zwar haftet ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter kommt. Aber nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück reicht die bloße Anwesenheit eines Hundes nicht, um eine Haftung gegenüber einem anderen Hundehalter zu begründen.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte eine ältere Frau aus Quakenbrück auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.
Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe.
Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt.
Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin gelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers.
Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um eine Haftung gegenüber der klagenden älteren Dame zu begründen.
Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte.
Das war aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers genügte dagegen in den Augen der Kammer nicht, eine Haftung seines Halters zu begründen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.
Quelle: Pressemitteilung – LG Osnabrück vom 11.10.2019
von kanzlei | Okt. 13, 2019 | Mietrecht, Urteile
AG Bad Homburg – 9 C 273/16-11
Substanzschäden an Küchenmöbeln halten sich dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertragsgemäßen Abnutzung entsprechen.
Sachverhalt
In dem gegenständlichen Fall wollte ein Vermieter Schadenersatz von einer ausgezogenen Familie mit kleinen Kindern, weil an den Küchenfronten Lackabsplitterungen festgestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich im Rahmen des alltäglichen Lebens solche Schäden nicht vermeiden lassen. Glatte Oberflächen an Möbeln seien bekanntermaßen kratz- und stoßempfindlich. Leichte Stöße bzw. Anstöße an der Küchenfront seien im Alltag, etwa beim Einräumen von Geschirr, kaum zu vermeiden.
Die auf Schadenersatz gerichtete Klage des Vermieters wurde daher abgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung – AG Bad Homburg
von kanzlei | Sep. 15, 2019 | Mietrecht, Urteile
AG Wiesbaden, Urteil vom 06.12.2018 – 93 C 2206/18
Das Landgericht Wiesbaden hat das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden über eine Schadensersatzklage eines Vermieters bestätigt. Demnach hat ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Ersatzanspruch gegen den Mieter wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren in der Wohnung. Im Streitfall ging es um Einkerbungen im Laminatboden und Verfärbungen des Teppichbodens.
Sachverhalt
Nach Beendigung des 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters, machte der Vermieter mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend.
Er trug in der Klageschrift vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Die Lebensdauer solcher Bodenbeläge liege bei weit über 15 Jahren.
Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung bei den geltend gemachten Schäden an den Böden, handle es sich um Gebrauchsspuren, die nicht ersatzfähig seien.
Entscheidungsgründe
Der Richter des Amtsgerichts Wiesbaden begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe.
Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität, nach 14 Jahren der Nutzung, gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen.
Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeitraum des Mietverhältnisses zwischen den Parteien.
Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden ansehen würden, müsste ein Abzug „ neu für alt“ vorgenommen werden und hierdurch würde sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren.
Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens sind dem Kläger nicht zugesprochen worden, da auch hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren angenommen worden ist. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden ist durch das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 28.05.2019 bestätigt worden.
Quelle: Pressemitteilung – AG Wiesbaden vom 02.09.2019