Bei der Mieterselbstauskunft darf nicht geschummelt werden
LG Lüneburg, Az.: 6 S 1/19
Mieter, die sich für eine Wohnung bewerben, dürfen nicht lügen, wenn sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gefragt werden. Das hat das Amtsgericht Lüneburg entschieden.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In dem konkreten Fall hatte ein Single bei der Bewerbung für eine Wohnung, die monatlich rund 250,00 EUR Miete kosten sollte angegeben, schuldenfrei zu sein und keine laufenden Zahlungsverpflichtungen zu haben. Das stellte sich als falsch heraus.
Ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrages wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft – zu Recht.
Es dürfe bei der Beantwortung dieser Frage auch keine Bagatellgrenze geben, so das Gericht, weil ansonsten kleinere Vermieter benachteiligt würden. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter erschüttert.
Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe Februar 2021