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Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 18.07.2022 – VG 11 L 280/22

Die für Fahrräder geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in der Bergmannstraße in Berlin hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst Bestand. Auch dass eine Geschwindigkeitsreduzierung für Radfahrer, die in der Regel über keinen Tachometer verfügen, schwerer zu befolgen ist, macht die Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht ohne weiteres rechtswidrig.

Sachverhalt

Die für Fahrräder geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in der Bergmannstraße in Berlin hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst Bestand. Auch dass eine Geschwindigkeitsreduzierung für Radfahrer, die in der Regel über keinen Tachometer verfügen, schwerer zu befolgen ist, macht die Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht ohne weiteres rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen.

Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe.

In den Nebenstraßen der Bergmannstraße hätten sich zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle mit 12 Leicht- und zwei Schwerverletzten ereignet. Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt.

Daran ändere auch die bauliche Umgestaltung der Straße nichts. Denn diese habe zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der querenden Fußgänger geführt, die nunmehr geschützt werden müssten.

Angesichts dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar sei eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tachometer ausgestattet seien, schwerer zu befolgen. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei.

Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig ist, hatte das Gericht nicht zu entschieden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 25.07.2022