von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15
Wann ist der Widerruf eines Fernabsatzvertrages im Online- und Versandhandel rechtsmissbräuchlich? Der BGH hat entschieden, dass Käufer als Verbraucher die Ausübung ihres Widerrufsrechts von der Absenkung des Kaufpreises bzw. der Erstattung eines Differenzbetrags zu einem Vergleichsangebot abhängig machen dürfen. Der andernfalls erklärte Widerruf ist dann nicht rechtsmissbräuchlich.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren.
Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird.
Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Quelle: Pressemitteilung – BGH vom 16.03.2016
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
Landgericht Coburg, Urteil vom 02.09.2015 – 12 O 308/15
Die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung blieb ohne Erfolg, weil das Landgericht Coburg der Auffassung des Versicherers folgte, wonach der Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend erloschen war.
Sachverhalt
Der Kläger hatte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Im Antrag auf Abschluss dieser Versicherung hatte der Kläger im Jahr 2008 die Frage Nr. 2 im Antragsformular nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen bzw. nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten 10 Jahre bejaht, hierzu aber lediglich auf zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 verwiesen. Darüber hinaus war der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 aber jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung, im Jahr 2000 darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung gewesen, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit. Eine weitere Frage (Nr. 5) im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung u. a. wegen Alkohol in den letzten 5 Jahren verneinte der Kläger zutreffend.
Den Antrag des Klägers auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag hat die beklagte Versicherung zurückgewiesen und den Vertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Angaben zu früheren Behandlungen im Antragsformular angefochten, weil der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 2 wiederholte stationäre Entgiftungs- und Alkoholentwöhnungsbehandlungen im Jahr 2000 nicht mitgeteilt habe. Der Kläger gab an, er sei bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen, dass nur die Frage Nr. 5 (speziell) nach Alkoholerkrankungen gestellt sei, weshalb eine Angabe hierzu in der Frage Nr. 2 nicht erfolgte.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger die Frage Nr. 2 nach vergangenen stationären Behandlungen oder Operationen bzw. ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen falsch beantwortet hat, indem der die unstreitig durchgeführten Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 verschwieg. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger dabei auch arglistig gehandelt. Er war sich also der Möglichkeit bewusst, dass der Antrag ansonsten nicht angenommen worden wäre und hat trotzdem die Angaben nicht offenbart. Bei diesem Punkt hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kläger das Gewicht seiner Alkoholerkrankung durchaus bewusst war. Auch die Rechtfertigung des Klägers, er habe das Verhältnis der Fragen Nr. 2 und Nr. 5 zueinander falsch verstanden, ließ das Gericht unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und auch die Reihenfolge der Fragen im Antragsformular nicht gelten. Für das Gericht stand weiterhin außer Frage, dass die Alkoholerkrankung des Klägers ein sogenannter gefahrerheblicher Umstand für den Versicherer ist. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages war daher zu Recht erfolgt, weshalb die Klage auf Leistungen aus diesem Vertrag erfolglos bleiben musste.
Die Entscheidung des Landgerichts verdeutlicht erneut, dass auf die Beantwortung von Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, sei es eine Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, vom potentiellen Versicherungsnehmer besondere Sorgfalt verwendet werden sollte. Eine richtige und vor allem auch vollständige Angabe von Vorerkrankungen etc. sollte hier im eigenen Interesse zur Vermeidung späterer Streitigkeiten selbstverständlich sein. Erlangt der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, ist die Erhebung eines mitunter erheblichen Risikozuschlages rückwirkend ab Vertragsbeginn noch die für den Versicherungsnehmer verhältnismäßig glimpflichste Folge. Meist steht der gesamte Bestand des Versicherungsvertrages, z. B. wegen vom Versicherer ausgesprochener Anfechtung, in Frage. Mitunter langwierige und teure Prozesse sind dann nicht selten die Folge.
Quelle: Pressemitteilung – LG Coburg vom 15.02.2016
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
Urteil des AG München vom 12.05.15 – 283 C 9/15
Nach erstem Anschein kann erst dann davon ausgegangen werden, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist, wenn nachgewiesen ist, dass mindestens 10 Prozent der Gäste daran erkrankt sind.
Sachverhalt
Der 27-jährige Kläger aus Mühlheim buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Flugpauschalreise nach Rhodos vom 15. Mai bis 22. Mai 2014 zum Preis von 954 Euro. Das Hotel hat 4,5 Sterne nach Landeskategorie und war zu dieser Zeit mit 1600 Gästen belegt.
Der Kläger und seine Freundin wurden gleich in der ersten Nacht schwer krank und litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Sie mussten während des gesamten Aufenthalts im Bett liegen und sind vorzeitig am 20. Mai abgereist. Der Kläger macht für die Erkrankung den Reiseveranstalter verantwortlich. Im Hotel habe seit Anfang Mai ein Noro-Rota-Virus grassiert. Vor den Hotelzimmern hätten sich schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Hotelgäste und Kinder hätten sich auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen. Die überwiegende Anzahl der Gäste, jedoch mindestens 476 Personen, habe der Virus befallen. Der Kläger verlangt von dem Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzenzgeld, insgesamt 2176 Euro. Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass das Hotel nicht für die Erkrankung verantwortlich sei. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben sind negativ verlaufen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab.
Entscheidungsgründe
Die Erkrankung ist nur dann ein Reisemangel, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt. Dies konnte der Kläger nicht nachweisen. Das Gericht stellt fest, dass alleine aufgrund der Inkubationszeit fraglich erscheint, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin sich im Hotel angesteckt haben. Es bestehe zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand. „Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, so das Gericht. Zur Berechnung der Krankheitsfälle führt das Gericht aus: Es geht nicht an, alle erkrankten Gäste über einen Monat zusammenzuzählen und sie in das Verhältnis zur Zahl der täglich anwesenden Hotelgäste von 1.600 zu setzen, vielmehr wäre das Verhältnis zu der über einen Monat anwesend gewesenen Gesamtzahl der Gäste zu ermitteln.
Das Gericht stellt darauf ab, wie viele Hotelgäste im Aufenthaltszeitraum des Klägers erkrankt sind. Das waren höchstens 140, was bei einer Gästezahl von 1600 8,75 Prozent entspricht. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis aus.“, so die Urteilgründe angelehnt an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Das Urteil ist rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung – AG München vom 08.04.2016
von kanzlei | Jun 30, 2017 | Allgemein
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.16 – 173 C 15615/16
Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen und verletzt dieser sich dabei, liegt ein sogenannter „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses in Gräfelfing. In dem Haus hat der Kläger Räume für seine Firma angemietet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es bereits mehrfach zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses. Am 31.03.2013 sprach der beklagte Vermieter gegenüber dem Mieter ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aus. Am 08.04.2013 trafen die beiden Männer erneut aufeinander, wobei der beklagte Vermieter Pfefferspray in Richtung des Klägers sprühte. Einen Tag später traf der Kläger wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade dabei war, das Gebäude zu verlassen. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße, fiel dabei über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Dabei zog er sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu und prellte sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er von dem Vermieter 2500 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kläger ein Mitverschulden.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach ihm Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nur in Höhe von 800.
Entscheidungsgründe
In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Wegen des Vorfalls am Vortag hatte der Kläger eine Videoauf-zeichnung gestartet, bevor er das Gebäude verlassen hatte. Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: „…es ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger vor dem Gebäude auflauerte, ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte, dabei laut „ jetzt aber“ schrie und den Kläger in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Beklagte den Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste“. Das Stolpern des Klägers sei durch die Verfolgung des Beklagten herausgefordert worden. Dies zumal der Beklagte auch noch ein Pfefferspray in der Hand gehalten habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei alleine der Mieter Hausrechtsinhaber.
Das Gericht erachtete für die erlittenen Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro als angemessen. Dabei hat es berücksichtigt, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt hat und die Hüftprellung sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert hat. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München – Pressemitteilung vom 24. März 2017