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AG Burg, Urteil vom 19.07.2018, Az.: 31 C 181/18

Wird ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB auf Vergleichswohnungen gestützt, so müssen sich die Vergleichswohnungen in der Regel in derselben Gemeinde befinden.

Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn ausnahmsweise innerhalb der Gemeinde keine Vergleichswohnungen gefunden werden konnten und dieser Sachverhalt im Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar dargelegt wird.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe August 2019