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AG Münster, Urteil vom 13.07.2015 – 55 C 1325/15

Der Hausverwalter einer Wohnanlage mit Wohngemeinschaften darf nach einer Kündigung durch den bisherigen und dem folgenden Neueinzug eines anderen Mitglieds der Gemeinschaft keine sog. Mieterwechselgebühr berechnen.

Kosten der Verwaltungstätigkeit dürfen nämlich nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten sind die üblicherweise zu erbringenden Dienstleistungen einer Hausverwaltung.