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Auf Wegfall des Eigenbedarfs ist hinzuweisen

BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az.: VIII ZR 238/18

Auf den Wegfall des Eigenbedarfs muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hingewiesen werden.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe 

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, hat er – zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen.

Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grds. auch dann maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin vereinbaren.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe Februar 2022

Pandemie und Studentenbude

AG München, Az.: 473 C 12632/20

Einschränkungen des Präsenzunterrichts berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung einer Studentenbude. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Ein Student, der ein möbliertes Apartment am Ort seiner Universität gemietet hat, kann nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, wenn die Uni den Präsenzunterrichtet wegen der Corona-Pandemie bis auf weiteres aussetzt und nur noch in digitaler Form unterrichtet. Damit verliert die Wohnung nicht ihre Gebrauchstauglichkeit.

Das Argument des Studenten, er könne genauso gut von seinen Eltern aus studieren, zog nicht. Der Vermieter trage nur das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Könne der Student von dort aus auch online studieren, so dürfe er nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe November 2021

Bei der Mieterselbstauskunft darf nicht geschummelt werden

LG Lüneburg, Az.: 6 S 1/19

Mieter, die sich für eine Wohnung bewerben, dürfen nicht lügen, wenn sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gefragt werden. Das hat das Amtsgericht Lüneburg entschieden.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

In dem konkreten Fall hatte ein Single bei der Bewerbung für eine Wohnung, die monatlich rund 250,00 EUR Miete kosten sollte angegeben, schuldenfrei zu sein und keine laufenden Zahlungsverpflichtungen zu haben. Das stellte sich als falsch heraus.

Ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrages wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft – zu Recht.

Es dürfe bei der Beantwortung dieser Frage auch keine Bagatellgrenze geben, so das Gericht, weil ansonsten kleinere Vermieter benachteiligt würden. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter erschüttert.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe Februar 2021

Eigenbedarf für Großneffe nur in Ausnahmefällen

AG Fürstenfeldbruck, Az.: 5 C 364/19

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines Großneffen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschieden.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Ein Grund für eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann sein, dass Verwandte das Eigentum nutzen wollen. Dabei spielt jedoch der Grad der Verwandtschaft eine Rolle.

Eine Kündigung zugunsten eines Großneffen ist dabei in aller Regel nicht möglich. Zwar sei, so das AG Fürstenfeldbruck, eine Eigenbedarfskündigung auch zugunsten eines entfernteren Verwandten denkbar, allerdings muss der Vermieter dann ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis nachweisen.

Das gab es vorliegend nicht. Der Vermieter konnte nicht belegen, dass eine enge soziale Verbundenheit zu seinem Großneffen bestand oder er moralisch zur Fürsorge verpflichtet gewesen wäre.

Das Besitzrecht des Mieters wog daher nach einer erfolgten Güterabwägung schwerer als das Eigentumsrecht des Vermieters.

Quelle: Eigenheimer aktuell, Ausgabe Oktober 2020

Leichte Absplitterungen an Küchenmöbeln gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch

AG Bad Homburg – 9 C 273/16-11

Substanzschäden an Küchenmöbeln halten sich dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertragsgemäßen Abnutzung entsprechen.

Sachverhalt

In dem gegenständlichen Fall wollte ein Vermieter Schadenersatz von einer ausgezogenen Familie mit kleinen Kindern, weil an den Küchenfronten Lackabsplitterungen festgestellt wurden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich im Rahmen des alltäglichen Lebens solche Schäden nicht vermeiden lassen. Glatte Oberflächen an Möbeln seien bekanntermaßen kratz- und stoßempfindlich. Leichte Stöße bzw. Anstöße an der Küchenfront seien im Alltag, etwa beim Einräumen von Geschirr, kaum zu vermeiden.

Die auf Schadenersatz gerichtete Klage des Vermieters wurde daher abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung – AG Bad Homburg

Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters bei gewöhnlichen Gebrauchsspuren

AG Wiesbaden, Urteil vom 06.12.2018 – 93 C 2206/18

Das Landgericht Wiesbaden hat das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden über eine Schadensersatzklage eines Vermieters bestätigt. Demnach hat ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Ersatzanspruch gegen den Mieter wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren in der Wohnung. Im Streitfall ging es um Einkerbungen im Laminatboden und Verfärbungen des Teppichbodens.

Sachverhalt

Nach Beendigung des 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters, machte der Vermieter mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend.

Er trug in der Klageschrift vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Die Lebensdauer solcher Bodenbeläge liege bei weit über 15 Jahren.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung bei den geltend gemachten Schäden an den Böden, handle es sich um Gebrauchsspuren, die nicht ersatzfähig seien.

Entscheidungsgründe

Der Richter des Amtsgerichts Wiesbaden begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe.

Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität, nach 14 Jahren der Nutzung, gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen.

Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeitraum des Mietverhältnisses zwischen den Parteien.

Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden ansehen würden, müsste ein Abzug „ neu für alt“ vorgenommen werden und hierdurch würde sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren.

Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens sind dem Kläger nicht zugesprochen worden, da auch hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren angenommen worden ist. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden ist durch das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 28.05.2019 bestätigt worden.

Quelle: Pressemitteilung – AG Wiesbaden vom 02.09.2019