VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 16.6.2015 – 1 L 442/15.NW
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰ orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückgefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens klären.
Sachverhalt
Dem Antragsteller war, nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts, diese im Anschluss an eine positiv verlaufene medizinisch-psychologische Begutachtung im Jahr 2011 wiedererteilt worden. Im Rahmen der Untersuchung wurde ausführlich auf den vorangegangenen Alkoholmissbrauch eingegangen, konkret: auf die Frage, ob der Antragsteller künftig in der Lage sein würde, zu einem kontrollierten Trinkverhalten zurückzufinden und Fahren vom Alkoholkonsum zu trennen. Der Antragsteller hatte insoweit auch vorgetragen, er werde künftig nur noch zu bestimmten Anlässen Alkohol konsumieren und bestimmte Alkoholmengen nicht überschreiten. Auf Grundlage dieser Angaben des Antragstellers sah die Begutachtungsstelle keine Gefahr von Überkonsum und Kontrollverlusten. Am 14.2.2015 wurde der Antragsteller, der als Fußgänger auf der Autobahn nach Hause unterwegs war, von der Verkehrspolizei aufgegriffen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration betrug 1,79 ‰, zudem war der Antragsteller orientierungslos und lief in Schlangenlinien.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde nahm diesen Vorfall zum Anlass, den Antragsteller erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Dies wurde mit der Befürchtung begründet, der Antragsteller könnte in seinen früheren Alkoholmissbrauch zurückgefallen sein. Nachdem der Antragstellers dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis wegen nicht ausgeräumter Zweifel auf der Grundlage von §§ 11 Abs. 8, 46 FeV.
Entscheidungsgründe
Das VG lehnte den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Nach Auffassung der Kammer durfte die Behörde, in Anbetracht des früheren Alkoholmissbrauchs des Antragstellers, eine MPU-Anordnung erlassen. Da dieser rechtmäßigen Anordnung nicht Folge geleistet worden sei, habe die Behörde die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV entziehen dürfen.
Der Umstand, dass der Antragsteller am 14.2.2015 kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte, schließe eine MPU-Anordnung im konkreten Fall nicht aus. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit nachweislich Alkoholmissbrauch betrieben und die MPU im Jahr 2011 vorrangig deshalb bestanden, weil er glaubhaft dargelegt habe, dass er künftig zu kontrolliertem Trinken übergehen werde.
Der jetzige Vorfall sei Anlass für die Besorgnis, dass der Antragsteller in sein früheres Missbrauchsverhalten zurückgefallen sein könnte. Zudem sei von ihm als Fußgänger auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr auf den Verkehr ausgegangen, d.h. auch ein gewisser Verkehrsbezug liege vor.
Quelle: RA Dr. Michael Pießkalla, LL.M. Eur., München