LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 10/16 KfH
Wohnungsmaklern ist es nicht gestattet, von Mietinteressenten eine Gebühr für die Besichtigung der begehrten Wohnung zu verlangen. Im zugrundeliegenden Fall belief sich diese „Gebühr“ auf 34,99 EUR inkl. MwSt.
Diese Praxis, so das Gericht. stellt eine Umgehung des seit Juni 2015 in Kraft getretenen Wohnungsvermittlungsgesetzes dar, wonach ausschließlich der Auftraggeber des Maklers die Kosten für die Wohnungsvermittlung zu tragen hat.